Dass Online-Händler für die getätigten Werbeaussagen und die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten verantwortlich sind, ist jedem klar. Aber wie sieht es bei einem Handel über eine Plattform aus? Können auch die Plattformbetreiber in eine Haftung „hineingezogen“ werden, weil sie eine Mitverantwortung für die Handlungen über ihren Marktplatz tragen?

(Bildquelle Laptop mit Richterhammerp: doomu via Shutterstock)
Das Oberlandesgericht Köln nahm in einem kürzlich ergangenen Urteil Stellung zur (Mit)Haftung des Plattformbetreibers Amazon im Hinblick die rechtswidrigen Handlungen der über die Plattform handelnden Online-Händler (Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13). Das Urteil hat aber auch richtungsweisende Wirkung in Bezug auf andere Plattformen.
Der Verband der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte den Plattformbetreiber Amazon u.a. wegen mehrerer publizierter Angebote von Fernsehapparaten durch Dritte auf Amazon „Marketplace“ direkt in Anspruch genommen, weil bei den betroffenen Angeboten der Dritthändler die Energieeffizienzklasse und zum Teil die Leistungsaufnahme sowie der jährliche Energieverbrauch nicht angegeben waren.
Im konkreten Fall verneint das Oberlandesgericht jedoch eine Haftung seitens Amazon selbst in Bezug auf die unzureichenden Angaben der auf Amazons „Marketplace“ agierenden Drittanbieter. Diese seien durch die Erklärung „Verkauf und Versand durch xyz GmbH“ o.ä. deutlich als für die Werbung Verantwortliche genannt.
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