In einem aktuellen Urteil sorgte das Landgericht Köln für Aufsehen in der Internetwelt. Nach Meinung der Richter sollen die notwendigen Urheberrechtshinweise auch bei der Darstellung des Bildes in der Vollansicht erforderlich sein. Wie das Gericht seine Entscheidung begründete und welche Konsequenzen dies für den Online-Handel haben wird, lesen Sie in unserem Beitrag.

(Bildquelle Copyright-Zeichen aus Fotos: Kaetana via Shutterstock)
Ein weiteres Urteil versetzt Online-Händler in Angst und Schrecken. Diesmal geht es um den korrekten Urheberrechtsvermerk bei der Verwendung von Bilden aus dem Bildarchiv Pixelio. Droht hier eine neue Abmahnwelle?
Laut dem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln müssen von Pixelio erworbene Bilder auch bei der direkten Anzeige über die Bild-URL einen Urhebervermerk enthalten (Landgericht Köln, Az.: 14 O 427/13).
Dem Streit ging Folgendes voraus: Ein Hobbyfotograf veröffentlichte seine Fotos im Bildarchiv www.pixelio.de und stellte sie zum Download bereit. Eine Webseitenbetreiberin lud eines dieser Fotos herunter und verwendete sie auf der Internetseite im Rahmen der Illustration eines Artikels. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Nennung der Urheberhinweise. Darauf kam es dem Fotografen aber nicht an. Grund war vielmehr, dass bei der Darstellung des Fotos als Vollbild – zu erreichen über rechte Maustaste und Klick auf „Grafik anzeigen“ der Urhebervermerk fehlte, weshalb die Webseitenbetreiberin eine Abmahnung erhielt.
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das Thema ist derzeit noch sehr komplex. Wir würden Sie bitten, bei Fragen zu speziellen Bildportalen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Viele Grüße,
die Redaktion
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Pixelio hat eindeutig auf seinen Seiten (auch schon vor dem Bekanntwerden des Urteils) die Urheberbenennun g am Bild in den Nutzungsbedingu ngen geregelt. Diese sollte auch der Bildautor kennen und vielleicht mal vor dem Upload studieren.
Pixelio hat nun auch eine Stellungnahme veröffentlicht die sich vielleicht auch mal die Zuständigen am LG Köln und vor allem der Bildautor durchlesen sollten.
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Mir stellt sich nun die Frage, ob grundsätzlich der Urheber im Vollbild genannt werden muss, oder ob dies an der Formulierung der Urheberrechtsan gaben bei Pixelo liegt? Immerhin willigt der Fotograf entsprechenden Bedingungen zu. So könnte es bei fotolia.com etc. schon wieder anders aussehen oder?
Die Problematik wird aber sein, dass man nicht ohne weiteres direkt ins Bild schreiben darf und laut dem Urteil wird dies gefordert. Ich als Fotograf würde mich auch nicht wünschen, wenn meine Bilder editiert werden. Welchen Lösungsansatz gibt es da?
Gruss Artur Nietsch
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