Beim schnellen Eintippen einer Webadresse schleichen sich schnell Fehler ein. Häufig landet der Internetnutzer dann nicht auf der gewünschten Webseite, sondern auf einer, die die Besucher mit Werbung überfrachtet. Doch dieser weitverbreiteten Geschäftspraktik hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil nun Einhalt geboten.

(Bildquelle Domain: Gajus via Shutterstock)
Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist (Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: I ZR 164/12 - wetteronline.de).
Die klagende Betreiberin eines Internet-Wetterdienstes mit dem Domainnamen "www.wetteronline.de" wendet sich gegen den Inhaber des Domainnamens "www.wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite "www.wetteronlin.de" gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Betreiber ein Entgelt.
Die Betreiberin der Seite "wetteronline" hat geltend gemacht, sie werde dadurch in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie macht daher einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" geltend und begehrt Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
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