Zwei niederländische Käsehersteller streiten momentan vor Gericht. Grund hierfür ist, dass der eine der Auffassung folgt, dass der Geschmack seines Käses urheberrechtlichen Schutz genießt.
Ungewöhnliche Blüten treibt ein aktueller Streit in den Niederlanden: Konkret geht es um Käse. Damit ist nicht etwa Unsinn gemeint, sondern ganz konkret Streichkäse.
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Wie ist der Sachverhalt bei Rechtsverletzun g in folgenden zwei Fällen:
a) Rezeptur (unantastbar und streng geheim)
Technologisch ist es möglich einen Käse so herzustellen, dass er auch ohne wissentliche oder ohne mutmassliche Kenntnis der Rezeptur, dem Urheber-Typ in allen Belangen entspricht.
Auch die Regionale Herkunftsbestim mungen und Bsp. Regel der Fütterung wären anderweitig. (Stand der Technik 2020).
Warum hat die Fa. Levola den Heksenkaas nicht als registrierten Markenname angemeldet?
Könnte man theoretisch einen Käse zum Patent anmelden:
- exakte Rezeptur der Käse- Prozessführung
- exakte Deklaration der allfälligen Ingredenzien(Zutaten)
- exakte Vorbehandlung Prozessrelevant er Komponenten/Eingriffe
b) Markenschutz (angemeldeter Markenname)
Zur Erinnerung: Geschützte Marken sind Produktenamen mit hochgestelltem R (®) bei der Endung. Bsp: Lacoste, NIVEA, Pepsi Cola, etc.
So könnte ich einen meiner zukünftigen Käse Bsp. Felsberger benennen und als geschützte Marke "Felsberger®" registrieren.
Einen Fels am Berg gibt es überall (FR, IT, CH, AT, DE). Ich wäre jedoch der alleinige unanfechtbare Inhaber des "Felsberger®" Käses.
Bleibt noch die Frage, ob ich nach dem Stand der Technik- Markenschutz, den Europaweiten Schutz (max. Gebür € 50,00) mit einem Formular einreichen kann.
K.Heg, aus dem BayWa
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Hegetschweiler,
da haben Sie einige interessante Fragen.
Zu Nummer 1: Eine Rezeptur kann durchaus urheberrechtlic h oder auch patentrechtlich geschützt werden. Aber: Kommt bei der Konkurrenz - ohne eine Rechteverletzun g an der Rezeptur - quasi durch Zufall der gleiche Geschmack heraus, hat man rechtlich gesehen wenig Chancen, da der Geschmack an sich eben nicht geschützt ist, sondern nur das dahinter liegende Rezept. Zur Markenanmeldung können wir keine Angaben machen. Allerdings wäre durch die Marke nur der Name geschützt, nicht der Geschmack oder das Rezept. Hier wäre dem Hersteller also auch nicht weiter geholfen.
Zu Nummer 2: Das hochgestellte R hat in Europa überhaupt keine Wirkung. Das R kommt aus dem amerikanischen Recht. Hierzulande benötigt ein Markeninhaber nicht einmal die Eintragung ins Register, um den Schutz des Markenrechts zu genießen. Es genügt die Verwendung einer Marke. Mehr dazu können Sie unter anderem hier nachlesen:
onlinehaendler-news.de/.../...
und:
onlinehaendler-news.de/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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