Laut Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe müssen Online-Händler in ihrem Shop über die exakte Zusammensetzung von Naturkosmetik informieren.
Dass Verbraucher bei vielen Produkten über deren Zusammensetzung informieren müssen, ist nichts Neues. Regelmäßig kommt es zu Abmahnungen, weil Online-Händler den passenden Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht angegeben haben – kürzlich berichteten wir beispielsweise über den vom IDO-Verband angestrebten Prozess wegen fehlender Materialangaben bei einem Schal. Wie ein neues Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ.: 6 U 84/17) zeigt, kann aber auch bei Naturkosmetik die Angabe der Inhaltsstoffe notwendig sein.
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