Die Verunsicherung bleibt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zeigt mit einem neuen Urteil, dass es DSGVO-Verstöße grundsätzlich für abmahnfähig hält. Zuletzt hatte das LG Würzburg eine ähnliche Auffassung vertreten, am LG Bochum hingegen verneinte man die wettbewerbsrechtliche Verfolgbarkeit.
Im Fall geht es um zwei Pharma-Unternehmen, die gegenseitig wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht geltend gemacht haben. Das klagende Unternehmen hatte datenschutzrechtliche Fehler im Bestellbogen des anderen Unternehmens festgestellt. Dieses hat wiederum Testkäufe bei der Klägerin durchgeführt – welche die Bestellungen in mehreren Fällen sogar völlig ohne eine Patientendatenschutzerklärung abwickelte. Beide Unternehmen wurden dann in erster Instanz vom Landgericht Hamburg wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts könnten Datenschutzverstöße dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn es sich dabei um sogenannte Marktverhaltensregelungen handele. In diesem Fall ging es davon aus, dass der Mitbewerber, der keine schriftliche Einwilligung verlangte, einen Wettbewerbsvorteil davon tragen würde.
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