Das Landgericht Bochum hat sich kürzlich mit der DSGVO in einem Fall auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass Verstöße gegen diese nicht abmahnfähig sind. Unter anderem ging es um eine fehlende Datenschutzerklärung.
Vielerorts wurde eine große Abmahnwelle in Verbindung mit der Einführung der DSGVO befürchtet. Bisher ist sie ausgeblieben – noch ist allerdings auch nicht abschließend geklärt, ob Verstöße überhaupt abmahnfähig sind. Erst vor kurzem vertrat das Landgericht Würzburg in einem Urteil die Auffassung, Verstöße gegen die DSGVO seien auch als Wettbewerbsverstöße einzustufen. Das Landgericht Bochum sieht die Sache anders – merkt jedoch auch an, dass die Meinungsbildung noch im Fluss sei.
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