Freier Wettbewerb bedeutet auch, dass die eigenen Arbeitnehmer von anderen Arbeitgebern abgeworben werden können. Es gibt hier jedoch rechtliche Grenzen – außerhalb derer schon ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann.
Im Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main streiteten sich zwei Personaldienstleister. Ein Mitarbeiter des einen Dienstleisters versuchte mit mehreren Anrufen, streitgegenständlich waren sieben Stück innerhalb von fünf Tagen, einen Mitarbeiter des anderen abzuwerben. Das Problem: Sie erfolgten während der regulären Arbeitszeit auf dem Privathandy des Mitarbeiters. Das Unternehmen, dessen Arbeitnehmer abgeworben werden sollte, hat das Vorgehen nicht gefallen, zumal es verständlicherweise den Arbeitsablauf störte – weshalb es Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht erhob. Dies gab der Klage statt, woraufhin das abwerbende Unternehmen Berufung beim Oberlandesgericht einlegte, das wieder zu Gunsten des Personaldienstleisters entschied, dessen Mitarbeiter man versucht hatte abzuwerben.
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