Das Lastschriftverfahren ist einfach und praktisch. Nervenaufreibend wird es dann, wenn das Konto nicht gedeckt oder die Bankverbindung falsch ist. Dann kommt es zu einer Rücklastschrift und gegebenenfalls zu Mahnungen. Gebühren dürfen auf den Kunden umgelegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang. Das OLG Köln hat sich dazu jetzt mit einem Fall beschäftigt.
Rücklastschriften und Mahnungen sind nicht nur nervenaufreibend für alle Parteien, sondern in der Regel auch mit Kosten verbunden. Hat der Kunde eine falsche Bankverbindung angegeben oder ist sein Konto nicht ausreichend gedeckt, geht eine Lastschrift zurück zum Verkäufer, der dafür bezahlen muss. Diese Kosten können an den Kunden weitergegeben werden, allerdings in begrenztem Umfang. Das Oberlandesgericht Köln hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem ein Telekommunikationsanbieter die Gebühren so angesetzt hatte, dass das Unternehmen damit Gewinne erzielen konnte (AZ.: 6 U 26/18). An dieser Stelle macht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber einen Strich durch die Rechnung.
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