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EuGH: Keine Chance für Lutscher

Veröffentlicht: 17.10.2018
imgAktualisierung: 17.10.2018
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.10.2018
img 17.10.2018
ca. 2 Min.
Der EuGH musste sich mit der Frage auseinander setzen, ob Tabak, der gelutscht wird, Kautabak im Sinne der Tabakrichtlinie ist.


In der EU darf Tabak nur zum rauchen oder kauen verkauft werden: Mit der Frage, ob unter Kautabak auch Tabak zum Lutschen fällt, musste sich nun der EuGH beschäftigen.

Tabakblätter liegen auf getrocknetem Tabak
© nnattall - shutterstock.com

Wie die LTO berichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bayern über eine Klage eines deutschen Tabakvertriebs zu entscheiden. Dem wurde nämlich das Inverkehrbringen eines bestimmten Tabakprodukts aufgrund der Tabakrichtlinie 2014/40 untersagt, da man die fraglichen Produkte weder rauchen, noch kauen könne. Dagegen wehrte sich das Unternehmen gerichtlich.

Die Tabakrichtlinie

Gemäß der Tabakrichtlinie dürfen in der Europäischen Union keine Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme stellt der Kautabak dar. Offensichtlich waren sich die Richter des Verwaltungsgerichtshofs nicht sicher, ob man die Produkte des Unternehmens – es handelte sich dabei um „Thunder Chewing Tobacco" und „Thunder Frosted Chewing Bags" – unter den Begriff des Kautabaks fassen kann. Bei den „Thunder Frosted Chewing Bags" handelt es sich um besonders fein geschnittenen Tabak, der portioniert in Zellulosebeutelchen angeboten wird. Bereits das Verwaltungsgericht Augsburg stellte 2015 fest, dass ein Kauen aufgrund der stark zerkleinerten Konsistenz entbehrlich ist. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Verfahren die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Kauen ist nicht Lutschen

Wie die LTO weiter berichtet, stellte der EuGH eine banale Sache fest: Kauen ist nicht gleich Lutschen. Kautabak im Sinne der Richtlinie ist demnach Tabak, der nur durch Kauen konsumiert werden kann, da sich nur so die Inhaltsstoffe im Mund freisetzten. Beim Lutschen reicht es allerdings aus, die Ware mit dem Speichel im Mund in Berührung kommen zu lassen, um die Inhaltsstoffe freizusetzen. Ein (Zer-)Kauen des Produkts ist gerade nicht notwendig und daher kann es auch kein Kautabak sein.

Veröffentlicht: 17.10.2018
img Letzte Aktualisierung: 17.10.2018
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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