In der EU darf Tabak nur zum rauchen oder kauen verkauft werden: Mit der Frage, ob unter Kautabak auch Tabak zum Lutschen fällt, musste sich nun der EuGH beschäftigen.
Wie die LTO berichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bayern über eine Klage eines deutschen Tabakvertriebs zu entscheiden. Dem wurde nämlich das Inverkehrbringen eines bestimmten Tabakprodukts aufgrund der Tabakrichtlinie 2014/40 untersagt, da man die fraglichen Produkte weder rauchen, noch kauen könne. Dagegen wehrte sich das Unternehmen gerichtlich.
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