Beruft sich ein Unternehmer auf die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Datenschutzgrundverordnung, so muss er auch beweisen, dass diese Einwilligung vorliegt. In einem aktuelleren Streit vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist diese Beweisführung einem Frisör nicht gelungen.
Im Zivilprozess herrscht der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle für den Streit relevanten Tatsachen und Beweise von den Beteiligten in den Prozess eingeführt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast für eine Tatsache denjenigen trifft, für den die Tatsache günstig ist.
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Video oder Foto´s ?
könnte man dann nicht annehmen ,das der Beweis (so oder so) dann auf einen der Video´s wäre ?
ich glaube ja eher ,wer in der Arbeitszeit zum Friseur geht - möchte diesen Beweis nicht gerne im Internet stehen haben - könnte ein trauriges Ende der Karriere bedeuten ?
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also Eingänge verrammeln und erst wer sich durchschlägt - den roten Button mit einen 50 Kg Hammer trifft ,dazu recht freundlich in die Kamera lächelt ,und sein "ja ich will" - ausdrücklich das diese Firma meine Daten mißbraucht - dann ist das gültig.
hat schon einer ausgerechnet wieviel mehr an Daten und Speicherkapazit ät anfallen ?
um wieviel Tausend Prozent übersteigt das - die den Händlern aufgezwungene Datenvermeidung bei Ihren Angeboten ?
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