Insgesamt neun Verkaufsanzeigen führten eine Frau jetzt vor den Europäischen Gerichtshof. Sie war Verbraucherschützern gemeldet worden, weil sie eine gebrauchte Uhr nicht zurücknehmen wollte. Aufgrund der Anzahl ihrer Anzeigen wurde ihr unterstellt, sie führe ein Gewerbe. Jetzt hat der EuGH dazu Stellung bezogen.
Vor dem EuGH in Luxemburg ging es um den Verkauf einer gebrauchten Armbanduhr (Urt. v. 04.10.2018, Az. C-105/17). Eine Frau aus Bulgarien hatte sie auf einer Online-Plattform inseriert, ein Käufer fand sich auch. Leider entsprach sie nach Ansicht des Käufers nicht der Beschreibung, weshalb er den Vertrag widerrufen und die Uhr zurückschicken wollte – die Verkäuferin lehnte jedoch ab, offenbar verstand sie sich selbst als Verbraucher, weshalb auch keine zwingende Pflicht zur Hinnahme des Widerrufs bestand. Der Käufer jedenfalls gab sich damit nicht zufrieden und schaltete die bulgarischen Verbraucherschützer ein. Weil die Frau neben der Armbanduhr noch acht weitere Anzeigen geschaltet hatte, wurde sie dann von der Verbraucherschutz-Kommission als gewerbliche Händlerin eingestuft.
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Bin ich dann Zielscheibe für die Abmahnmafia?
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