Die Ausnahme: Werbung für Bestandskunden
Das Gesetz sieht allerdings auch eine Ausnahme von der Pflicht, eine Einwilligung einzuholen, vor. Die sogenannte Bestandskundenwerbung: Hat ein Kunde schon einmal bei einem Händler bestellt, so darf der Händler dem Kunden Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zukommen lassen. Durch die Bestellung darf der Händler nämlich davon ausgehen, dass der Kunde ein grundsätzliches Interesse an weiteren Produkten aus der gleichen Sparte hat. Allerdings betrifft das dann auch wirklich nur ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Dies hat in dieser Woche noch einmal das Landgericht Frankfurt am Main deutlich gemacht:
Ein Kunde bestellte bei einem Händler ein Produkt. Nach einiger Zeit bekam der Kunde folgende E-Mail:
„Sehr geehrter Herr ..., seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (...) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (...) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie - alles in nur einem Shop! (...) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (...) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. ...
Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von ... (Kundennummer: ...). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf."
Der Gutschein war zwar gut gemeint, aber leider nicht gut gemacht: Da sich der Gutschein nämlich auf das komplette Sortiment bezog und der Händler den Kunden auch ausdrücklich dazu einlud, sich durch die komplette Produktpalette zu shoppen, konnte hier von einer Werbung mit ähnlichen Waren nicht die Rede sein.
Immerhin stolperte der Händler nicht über einen anderen Stein, der oft mitgenommen wird: Händler müssen dem Kunden sagen, dass sie der Werbung jederzeit widersprechen können. Hierfür reicht es allerdings nicht, lediglich zu schreiben, dass der Kunde seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Der Satz ist zu pauschal. Dem Kunden muss mitgeteilt werden wie, beziehungsweise wo er seine Einwilligung zurückziehen kann. Hier reicht es, eine E-Mail-Adresse anzugeben oder aber einen Abmelde-Button einzurichten.
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der deutsche Online-Handel zahlt die Zeche für Massen an SPAM, welcher meist aus dem Ausland kommend und somit nicht rechtlich verfolgbar ist.
Da ist jeder "Inländer" der Böse, der nur eine Mail schickt. Aber der, der 1000 Mails schickt, darf dies ungestraft tun..
"Immerhin wird so eine klare, eindeutige Grenze gezogen."
..das ich nicht Lache..!
1. gibt es keine Grenze
2. schon gar keine klare..
3. was heute noch zulässig ist, kann morgen von einem anderen LG beliebig und nach Tagesform geändert werden
das UWG ist ein Spielplatz für alle Leute, die zuviel Zeit haben und trotzdem mit ihrem Leben so unzufrieden sind, dass sie das andere spüren lassen. Und die deutsche Justiz spielt das Spiel mit.
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