Bitte bewerten: Kundenzufriedenheitsumfrage in Rechnungs-Email ist unzulässige Werbung
Die Bitte um eine positive Bewertung kann Händlern eine Klage bescheren, wie der BGH jüngst darlegte. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde mit einer Email des Händlers neben der Rechnung auch die Bitte erhalten, eine sehr gute Bewertung für den Einkauf abzugeben, wenn er denn mit dem Service zufrieden war. Das ist Werbung, urteilten die Richter, und unzulässig ist sie noch dazu. Tatsächlich umfasst der rechtliche Begriff der Werbung jede Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung. Das gilt auch für eine solche Aufforderung zur Bewertung, schließlich sorgt sie am Ende für ein gutes Image und Kundenbindung.
Diese Werbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber nur mit Zustimmung des Kunden möglich – die lag hier nicht vor, und der Händler hatte den Kunden auch nicht über die Möglichkeit aufgeklärt, der Werbung widersprechen zu können.
Die Richter gaben auch zu, dass die Beeinträchtigung des Kunden verhältnismäßig gering gewesen war. Allerdings solle mit dem Urteil auch vermieden werden, dass sich damit eine neue Werbestrategie etabliere.
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