Irreführende geschäftliche Handlung
Wobei es sich um eine irreführend Werbung handelt, legt §5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fest. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn sie in irgendeiner Weise die Personen täuscht, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden. Darüber hinaus muss die irreführende Werbung geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen aufgrund der Täuschung zu beeinflussen oder einen Mitbewerber zu schädigen. Genauso verhielt es sich bei der Aussage des Unternehmens, denn sie war objektiv unrichtig und dazu geeignet, sich in dem angesprochenen Kundenkreis einen Vorteil zu verschaffen. Für Kunden ist es wesentlich, dass sie einem ortsansässigen Unternehmen den Auftrag erteilen, um schnell Hilfe zu erhalten und dass dieser selbst die erforderlichen Aufgaben erledigt.
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