Vor dem Oberlandesgericht München ging es um Facebook. Kern der Verhandlung war wieder mal das Löschen von Nutzerkommentaren auf der Plattform. Facebook behält sich in seinen AGB dieses Recht vor und macht die Entscheidung über die Kommentare von der Verträglichkeit mit ihren eigenen Richtlinien abhängig. Das OLG musste entscheiden, inwiefern der Konzern dabei die Grundrechte berücksichtigen und gegebenenfalls sein Hausrecht hinter die Meinungsfreiheit seiner Nutzer zurückstellen muss.
Eine Userin meldete sich in einem Kommentar mit einem Wilhelm-Busch-Zitat nebst einem Smiley und dem Satz „Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“ zu Wort. Facebook war nicht nach einem Like zumute – sperrte die Userin temporär und löschte den Post unter Berufung auf seine AGB. Das Netzwerk behält sich vor, Kommentare zu löschen, wenn sie nach interner Ansicht gegen die Nutzungsbedingungen oder die eigenen Richtlinien zur Beurteilung solcher Posts verstoßen.
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