Mit seiner Kostenstruktur war der Tickethändler Eventim in der Vergangenheit bei Verbrauchern und Verbraucherschützern immer wieder angeeckt. Nun hat der Bundesgerichtshof Stellung zu dieser Praxis bezogen.
Tickets zum Selbstausdrucken sind im Online-Handel längst Standard: Ob Gutscheine oder Eintrittskarten – in der Praxis zeigt sich das Handling um den Kauf und die Nutzung solcher Online-Tickets als überaus praktisch. Auch der Tickethändler Eventim bietet diesen Service (neben dem Post-Versand) als zusätzliche Option an.
Doch Kunden und Verbraucherschützer zeigten sich mit Blick auf die Kostenstruktur, die Eventim verfolgte, nicht immer glücklich. Der Grund: Eventim erhob eine pauschale Gebühr für jene Tickets, die den Käufern auf digitalem Wege zur Verfügung gestellt wurden und dann selbst ausgedruckt werden konnten. Mit 2,50 Euro schlug diese „Servicegebühr“ zu Buche.
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