Minigalerie-Ansicht ist kein Angebot
Zwar sei die erste Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabe aus der Preisangabenverordnung (PAngV) ergangen. Danach muss bei angebotenen Waren, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch immer der Grundpreis angegeben werden. Zweck der Preisangabenverordnung ist es dabei, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Daher müssen bei der Werbung für das eigene Angebote immer die Grundpreise angegeben sein.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einer Darstellung in der Minigalerie jedoch um gar kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung, sodass dies nicht gilt. Die Minigalerie enthält nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Vielmehr müsste der Kunde erst den Link aufrufen, um weitere Informationen zu erhalten. Die kleinen Bilder würden praktisch gesehen einfach nicht ausreichen, um bei einem potenziellen Kunden eine Kaufentscheidung herbeizurufen. Dies könnte nur die Galerieansicht, in der wiederum ein Grundpreis aufgeführt sein muss.
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Hatte selbst das "Vergnügen" mich gegen eine einen bekannten "Vielabmahner"
- nennt sich lächerlicherwei se Interessen- Verband, vor dem OLG wehren zu dürfen.
Die Richter hatten Zweifel an der rechtmässigkeit der Vorwürfe. Rechtsmissbrauc h stand im Raum. Der Abmahn-Popler-V erband knickte ein, übernahm die Kosten für zwei Gerichtsverhand lungen. Ein negatives Urteil hätte weitreichende
Folgen für die Abzocker gehabt. Gerichte bzw. Abgemahnte hätten sich auf das Urteile meiner Verhandlung berufen können. Dem wollte man natürlich aus dem Weg gehen. Das Gesindel hatte nicht mit meiner Gegenwehr,inter essierten Anwalt u. drei saubere Richter gerechnet. Auffällig war ausserdem,dass dieser Abmahn-verein eine unangesagte "Zeugin" im Schlepptau hatte. Von der niemand etwas wusste. Man versuchte mich kurz vor der zweiten Verhandlung - OLG - zu pfänden. Was unüblich ist. Mein Anwalt hielt dagegen und dieses Abmahngesindel lief wieder ins Leere. Sie machte Abgemahnte zu Helfern. Tischte ständig Eidesstattliche Erklärungen auf. Die nachweislich z. T. falsch waren.
Das alles half vor dem OLG Stuttgart nichts. Drei sehr gute Richter erkannten das jetzt verzweifelte und miese Verhalten der Abzocker. Dann der letzte Versuch nicht aufzufallen: Man würde alles bezahlen,forder e als Gegenleistung "Stillschweigen " Stillschweigen ? Nichts berichten dürfen,die Wahrheit verschweigen oder man könnte mich verklagen. Hatte abgelehnt und Abmahner haben doch bezahlt.
Nicht aber so richtig ! Es fehlt mir die die gefühlte Gerechtigkeit. Sie machen immer weiter. Finden vor dem AG und LG kaum widerstand. Am OLG sieht es anders aus.
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