Für Online-Händler ist die Werbung mit den Testsiegeln der Stiftung Warentest ein beliebtes Marketinginstrument, da gute Testergebnisse bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers eine wichtige Rolle spielen. Doch wenn die Warentester über das Ziel hinausschießen, müssen sie meist mit rechtlichen Schritten der überprüften Unternehmen rechnen. So setzte sich auch Ritter Sport gegen das Urteil „mangelhaft“ zur Wehr.
(Bildquelle Schokolade: Sergiy Telesh via Shutterstock)
Das Landgericht München stellt in seiner Entscheidung aus der vergangenen Woche fest, dass der Schokoladenhersteller Ritter Sport durch die Testergebnis-Veröffentlichungen der Stiftung Warentest in ihren Rechten verletzt wurde (Urteil vom 13.01.1014, Az.: 9 O 25477/13 - nicht rechtskräftig).
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einer am 13.01.14 verkündeten Entscheidung dem deutschen Warentestinstitut Stiftung Warentest im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade des Schokoladenherstellers Ritter Sport u.a. folgende Behauptungen zu verbreiten: „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“; „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“
Kommentar schreiben