E-Mail-Werbung ist für Händler eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, potenzielle Kunden zu erreichen. Doch dafür ist grundsätzlich eine Einwilligung des Empfängers erforderlich. Eine Ausnahme dazu stellt die sogenannte Direktwerbung dar. Eine erfreuliche Entscheidung für Händler hat nun das Oberlandesgericht München erlassen.
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auch nach dem 25.05. gelten die gleich Voraussetzungen für die Werbung gegenüber Bestandskunden wie bisher.
Viele Grüße
die Redaktion
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danke für deine Anfrage. Wir empfehlen dies bei Erfassung der E-Mail-Adresse im Rahmen der persönlichen Daten im Bestellvorgang deutlich sichtbar anzufügen.
Viele Grüße
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vielen Dank für den Interessanten Artikel.
Mich würde Interessieren, wo man den Hinweistext aus dem letzten Abschnitt, im Shop hinterlegt? Kommt der in die AGB oder ins Impressum rein?
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