... aber dürfen nicht missbräuchlich sein
Testkäufe sind nicht mehr legal, wenn z.B. hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und der Mitbewerber durch den Testkauf hereingelegt werden soll. Unzulässig sind Testkäufe außerdem, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992, Az.: X ZR 41/90). Ein Testkauf kann ebenfalls dann unzulässig sein, wenn sich der Testkäufer nicht wie ein „normaler“ Kunde verhält und so den Betriebsablauf des „Testverkäufers“ stört (BGH, Urteil vom 25.04.1991, Az.: I ZR 283/89).
Viele Verstöße, die in einer Abmahnung gerügt werden, dienen dem Verbraucherschutz. So ist die unzulässige Werbung mit „versichertem Versand“ beispielsweise eine verbraucherschützende Angelegenheit. Soll also das irreführende oder unzulässige Handeln gegenüber Verbrauchern beanstandet werden, muss der Testkäufer dabei für den Händler erkennbar als Verbraucher auftreten. Testkäufer, die gewerblich in einem B2B-Shop bestellen und später ihre Verbraucherrechte durchsetzen wollen, erhalten die rote Karte vom BGH. Weder können sich die Testkäufer (und Abmahner) in einer Abmahnung auf Verstöße gegen Verbraucherrechte berufen, noch Vertragsstrafen verlangen (vgl. Urteil vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16).
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