Meinung: ja; plausibel: nein
Dass es sich bei einer Stern-Bewertung um eine Meinungsäußerung handelt, hat auch das Landgericht Hamburg festgestellt. Diese Art der Bewertung ist keinem Beweis zugänglich, sondern spiegelt lediglich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. Grundsätzlich können sie daher auch nur gelöscht werden, wenn es sich um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Doch kann nach Ansicht des Gerichts die Meinungsäußerung unzulässig sein, wenn es dafür gar keinen Bezugspunkt gibt. Daher können diese Bewertungen unzulässig sein, wenn gar kein Anhaltspunkt vorhanden ist, dass dieser Nutzer tatsächlich ein Besucher war.
Falls der Händler in solchen Fällen alles Mögliche getan hat, um dies in Erfahrung zu bringen, trifft nach Auffassung des Gerichts nach Aufforderung auch Google die Pflicht, nachzuprüfen, inwieweit tatsächliche Gründe für die Bewertung bestanden oder eben nicht. Da Google dies nicht getan hatte, war nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die Sterne-Bewertung ohne einen sachlichen Kontext erfolgte.
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Das ist das lustige "Gesetzeraten".
Viele Richter sind mit der Internetthemati k auch nicht vertraut.
Oder um es mit der Bundesmutti zu sagen:
Das ist alles Neuland....
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