Um besser vom Kunden gesehen zu werden, wird oftmals getrickst. Unter Umständen auch mit irreführender Werbung. Wird dies abgemahnt, muss diese Werbung entfernt oder geändert werden. Eine weitergehende klassische “Rückruf-Pflicht” bezüglich der Werbung trifft einen Händler nicht, da sie keine dauerhafte Fortwirkung besitzt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
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