Bei aller Sorgfalt kann jedem Online-Händler ein Fehler unterlaufen. Deshalb versuchen sich viele Händler mit pauschalen Hinweisen im Online-Shop von Irrtümern, Fehlern und Preisänderungen zu befreien, die sich unbemerkt eingeschlichen haben. Kann der Unternehmer sich bei einem Irrtum später noch auf einen neuen, höheren Preis berufen? Das Amtsgericht München klärt auf.
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Danke vorab.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Kathi,
vertragliche Konditonen können grundsätzlich bis zum endgültigen Vertragsschluss noch mal geändert werden. Natürlich muss der Vertragspartner darüber informiert werden. Es kann also nicht einfach von einer Seite der Preis angepasst werden. Dann würde es sich um einen neuen Vertrag handeln, dem erneut zugestimmt werden muss.
Viele Grüße
Die Redaktion
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gerne gehen wir auf deine Fragen ein.
Wir würden eine händlerfreundli che Regelung in den AGB - mit verzögertem Vertragsschluss - ebenfalls begrüßen und haben dies auch sehr lange so umgesetzt. Leider haben die Gerichte in den letzten Jahren anders entschieden und für Sofortzahlungsa rten einen sofortigen Vertragsschluss verlangt.
Es gibt jedoch Hoffung... In diesem Artikel sind wir bereits sehr ausführlich auf Tipps und Tricks eingegangen: onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße!
Die Redaktion
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danke für den Einwand. In unserem aktuellen Artikel soll es primär um die Vorstellung des aktuellen Urteils (Amtsgericht München) gehen und den Umstand, dass der Kunde die Erhöhung nicht akzeptieren muss.
Das Vorgehen bei Preisfehlern selbst haben wir schon sehr ausführlich abgehandelt - auch die Anfechtung. Mehr dazu hier: onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Bei günstigen Artikeln nicht ganz so schlimm, aber wir haben Artikel bis 10 000€ wenn es hier zu einem Kommafehler kommt ist das schwierig.
Gibt es evtl. doch eine Form sich zu schützen?
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Halbwissen nutzt auch hier dem Leser wenig.
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