Gleichheit auch in der Abmahnung
Wer ein Verhalten von Anderen verlange, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen. Eine logische Schlussfolgerung des OLG, womit Fairness in einem sehr harten Bereich gefordert wird. Wer dennoch in diesen Fällen Abmahnkosten verlangt, verstößt gegen dem sog. Treu-und-Glauben-Grundsatz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§242 BGB). Dieser besagt, dass man sich so verhalten soll, wie es mit Rücksicht auf die Verkehrssitten erforderlich ist. Es gibt daher keine Gründe, dass der Abmahner besser gestellt wird, als er es von seinen Mitbewerbern verlangt.
Kommentar schreiben