Eine herbe Niederlage für Verkäufer von Tabakwaren und elektronische Zigaretten, die auf ihrer Unternehmensseite für ihre Tabakprodukte werben. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, unterliegen auch Präsentationswebsites den gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots, womit Werbung hierfür im Internet verboten ist. Verstöße stellen damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem mittelständischen Tabakhersteller aus Niederbayern vorangegangen. Diese wurde für ihre Präsentation auf der Firmeneigenen Website abgemahnt, da diese gegen das Verbot der Tabakwerbung verstoßen soll. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte und lässig anmutende Personen zu sehen, die dabei Tabak konsumierten. Da die vorherigen Gerichte, Landshut und München, stets zugunsten des Verbraucherschutzverbandes entschieden, musste nach Rechtsmittel des Tabakherstellers der Bundesgerichtshof (BGH) nun darüber entschieden. Dieses bestätigte in seiner Entscheidung vom 05.10.2017 (Az.: I ZR 117/16) die vorangegangenen Entscheidungen.
Demnach gilt das Werbeverbot für Tabakwaren auch für Internetseiten, die nur der Unternehmensdarstellung dienen, ohne dass es dabei auch zu einem Verkauf kommen muss.
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Freies Land - ich lach mich tot.
Darf demnächst nicht mal ein Foto sein wo Menschen fröhlich frühstücken ??
Butter , Wurst , Marmelade, Kaffee, Tee, Eier , -......viel zu fett, zu süß, koffein, colesterin - alles krankmacher und darf dann nicht mehr beworben werden .
sag ja - alle verrückt - und oben drein noch der Umweltschutz als würde Deutschland unter eine Käseglocke geschützt sein .
Bevormundung von Bürgern nenn ich das .
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