Das “Mach 3”-Patent
Schon seit längerem streitet sich Gillette mit Konkurrenten um Ersatzklingen für den Rasierapparat “Mach 3”. Erst im Juli gewann das Unternehmen vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Firma Wilkinson.
Hintergrund der Entscheidungen ist ein Patent aus dem Jahr 1997 der US-amerikanischen Firma für den Aufbau der Teile des Nassrasierers. Im Speziellen geht es um die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasiers. Diese ist bei einem “Mach 3” speziell und verbessert das Zusammenführen von Handgriff und Klinge.
Konkurrenten bieten hierfür Ersatzklingen an, die mit dem Handgriff kompatibel sind – ohne Erlaubnis der Firma und teilweise deutlich günstiger.
Darin sieht Gillette seine Schutzrechte verletzt. Dies hat das LG Braunschweig mit Urteil vom 29.09.2017 (Az.: 9 O 1362/17) nun bestätigt. Da es sich um ein derzeit noch eingetragenes Patent handelt, werde dieses durch den Verkauf der Ersatzklingen verletzt.
Sofern die beklagten Unternehmen doch gegen das Verbot verstoßen, kann ihnen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € drohen. Das Gericht hat überdies entschieden, dass die entsprechenden Rasierklingeneinheiten an einen Gerichtsvollzieher übergeben werden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kommentar schreiben