Bereits die Bewerbung eines Computerspiels durch ein Bild der indizierten Version ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Ob die Software auch an Minderjährige verkauft wird, ist nicht entscheidend. Dies hat das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil entschieden. Händler müssen daher darauf achten, nicht die verbotene Version anzuzeigen.
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