Youtube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer herausgeben
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Youtube und Google dazu verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bekannt zu geben, wenn diese Urheberrechte verletzen (Urteil vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16 - nicht rechtskräftig).
Achtung Sarkasmus: Obwohl das Gesetz aus dem Jahre 1990 nur die „Anschrift“ erwähnt, seien die nunmehr „geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung“ zu tragen und damit auch die E-Mail-Adresse zu nennen.
Die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse seien jedoch nicht von dieser Auskunft umfasst. Die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer lägen Youtube und Google nicht vor und die Klage auf Herausgabe wurde in diesen Punkten fallen gelassen. Ansonsten bestünde auch darüber eine Auskunftspflicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist möglich.
Exkurs: Ähnliche Probleme kann es bei negativen Bewertungen geben, wenn die Plattform zur Herausgabe der Daten des Bewertenden aufgefordert wird. Hier gibt es jedoch keinen Auskunftsanspruch und die betroffenen Personen oder Unternehmen müssen den Weg über die Strafverfolgungsbehörden suchen.
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