Pfändung der Domain bei Steuerschulden zulässig
Die Frage, ob und wie eine Domain gepfändet werden könne, hatte schon 2005 der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich geklärt (Grundsatzbeschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 5/05). Eine Internet-Domain sei zwar für sich genommen kein pfändbares Gut. Jedoch können die zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle (DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft) bestehenden Ansprüche aus dem Domain-Vertrag als pfändbares Vermögen Gegenstand einer Pfändung sein. Dieser Grundsatzentscheidung folgte jüngst der Bundesfinanzhof.
Für die Praxis bedeutet das konkret: Das Finanzamt darf also den Anspruch des säumigen Webseitenbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Domain bei der DENIC und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC ergebenden Ansprüche pfänden.
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