Bezahlte Werbung muss gekennzeichnet werden – und dabei ist es ganz egal, ob diese in Suchmaschinen, in irgendwelchen Vergleichsportalen oder auch in sozialen Medien geschaltet wird. Die Drogeriekette Rossmann hat gegen diesen Grundsatz verstoßen und wurde nun vor Gericht verurteilt (AZ 13 U 53).
Was kann einem Unternehmen heutzutage Besseres passieren, als dass ein Social Media-Star die eigenen Produkte anpreist? Natürlich steckt hinter vielen solcher Fälle mittlerweile ein Vertrag, auf dessen Basis die Internet-Promis für das Werben bezahlt werden. Dass eine solche bezahlte Werbung jedoch auch entsprechend gekennzeichnet werden muss, wird fortlaufend diskutiert. Dass die sogenannte Schleichwerbung – also bezahlte, aber unmarkierte Werbung – dennoch zur Praxis gehört, zeigt sich immer wieder.
Man erinnere sich zum Beispiel an die Verurteilung des YouTubers „Flying Uwe“, dem eine Geldstrafe von 10.500 Euro auferlegt wurde, weil er in seinen Videos teilweise unverhältnismäßig positiv über bestimmte Produkte gesprochen hatte, ohne jedoch eine Kennzeichnung als „Dauerwerbesendung“ vorzunehmen.
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