Wie nun das Oberlandesgericht Köln (OLG) in seiner Entscheidung vom 28.07.2017 entschieden hat, umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Elektrohändler hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist. Es bestätigte damit die Ansicht des Landgerichts Aachen.

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