Nachweis durch Analyse-Tools schwer möglich
Wenn ein Produkt oder Unternehmen als "führend" beworben wird, handelt es sich um eine eindeutige Spitzenstellungsbehauptung. Um mit so einer Aussage werben zu dürfen, muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, denn der Verbraucher erwartet eine erhebliche Sonderstellung, etwa in Form einer besonders hohen Besucherzahl. Da der Abmahner im Abmahnfall keinen Zugang zu näheren Analyse-Werten der abgemahnten Webseite hat, muss also der Abgemahnte die Wahrheit seiner Spitzenstellung beweisen.
Ein Nachweis ist über die Auswertungen der Analyse-Tools prinzipiell möglich. Das Landgericht Hamburg macht jedoch im konkreten Fall deutlich, dass sowohl Similarweb, Traffic Estimate, Wolfram Alpha, Alexa Ranking und Sistrix zumindest für den Nachweis einer bestimmten Besucherzahl nicht geeignet sind. Soweit sich die Spitzenstellung auf die Anzahl der Facebock-Fans stützt, ist dies ebenfalls unerheblich. Auch der Umstand, dass die Webseite bei einer Google-Suche an den vordersten Stellen erscheint, rechtfertigt nicht die behauptete Spitzenstellung, da die Werbeaussage keinen Bezug zu Google-Treffern aufweist.
Hingegen sei ein Google Analytics-Auszug als Beweis für eine Spitzenstellung möglich. Dafür müssen jedoch beide Webseiten, also die des Abmahners und die des Abgemahnten tatsächlich gegenüber gestellt werden. Das wurde im Gerichtsverfahren nicht gemacht.
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