Coty, Deuter, Casio & Co.
Der Hersteller darf den Verkauf über Plattformen nicht verbieten, so auch das Landgericht Kiel in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen zwischen einem Kamera-Hersteller und einem Online-Händler (Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13 Kart.).
Zuletzt geriet der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums bekannt ist, wieder in die Schlagzeilen. Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (Az.: 2-03 O 128/13). Die Frage, die das OLG Frankfurt in der nächsten Instanz dem EuGH vorlegte, wird hoffentlich bald entschieden.
Auch das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass das Verbot des Verkaufs von Casio-Uhren über Online-Marktplätze rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U 154/13 Kart.).
Ebenfalls mussten die Vertriebsbeschränkungen von Deuter erst durch gerichtliche Hilfe in die Knie gezwungen werden. Das Landgericht Frankfurt a.M. kippte auch hier die Vertriebsbeschränkungen des Rucksackherstellers für Amazon (Az.: 2-03 O 158/13). Die Folge-Instanz, das OLG Frankfurt, hatte schließlich entschieden, dass ein Hersteller es seinen Vertragshändlern unter bestimmten Voraussetzungen untersagen kann, Produkte über Verkaufsplattformen zu vertreiben (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 11 U 84/14). Zu dem wichtigen Urteil vor dem Bundesgerichtshof kam es nie, weil die Revision zurückgezogen wurde (Az.: KZR 3/16).
Bundeskartellamt verbietet Asics Vertriebsbeschränkungen
Bereits Ende 2015 hat das Bundeskartellamt angekündigt, sich mehr gegen Vertriebsbeschränkungen und damit für ein Wachstum des Online-Handels einsetzen zu wollen. Auch die Sanktionsmaßnahmen sollen effektiver werden, so der Wunsch des Bundeskartellamtes. Ein Markenhersteller, der besonders im Fokus stand, war Asics. Das Bundeskartellamt stellte fest, dass die Anwendung des selektiven Vertriebssystems, das Asics bis Ende 2012 in Deutschland eingeführt und gegenüber den in Deutschland ansässigen Händlern bis Ende Februar 2015 angewendet hat, wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot rechtswidrig war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, die Asics dieses Verhalten untersagt hatte. Sehr zur Freude der Händler.
Fazit:
Zahlreiche betroffene Händler können ein Lied davon singen, wie schwer der Vertrieb von Markenwaren im Internet sein kann, wenn (große) Markenhersteller dem Online-Handel Steine in den Weg legen wollen. Die aufgeführten Urteile zeigen ein Auf und Ab. Das liegt unter anderem daran, dass jede Beschränkung immer im Einzelfall bewertet werden muss. Hat der eine Hersteller aufgrund seiner Produktpalette berechtigte Gründe für Vertriebsbeschränkungen, kann es beim nächsten schon wieder ganz anders aussehen. Zudem sind die Entscheidungen von den Rechtsauffassungen der Richter abhängig oder können an formellen Fehlern scheitern. Bei der Durchsetzung ihrer Rechte werden die Händler künftig mehr vom Bundeskartellamt und von der Europäischen Kommission unterstützt.
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