BGH ruft zu Transparent für den Verbraucher auf
Händler müssen bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell eines Elektrogerätes mit energie- oder preisbezogenen Informationen die Angabe der Energieeffizienzklasse sicherstellen. Diese Verpflichtung soll gewährleisten, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung ihres Elektrogerätes erhalten.
Der Händler muss die Energieeffizienzklasse zwar nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung nennen. Im Hinblick darauf muss ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, aber zumindest räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht werden. Außerdem muss der Link inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein.
Ein Link mit der Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ entspricht nicht diesen Anforderungen. Die allgemeine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ führe dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er bei Klick darauf Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az.: I ZR 159/16).

Nun wird man einwenden können, dass der Kaufinteressent den Artikel ohnehin erst über den Link „Mehr zum Artikel“ (samt Energieeffizienzinformationen) in den virtuellen Warenkorb legen kann. Der BGH hat auch dafür eine Antwort parat: Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Händler sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird - Also auch auf der Übersichtsseite oder über einen eindeutigen Link.
Kommen für ein Produkt mehrere Energieeffizienzklassen in Frage, ist mindesten die der Klimazone „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse zu nennen.
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