Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

BGH erneut zu Werbe-Mails und Newsletter-Versand

Veröffentlicht: 20.04.2017
imgAktualisierung: 13.06.2017
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.04.2017
img 13.06.2017
ca. 2 Min.
Der BGH hat sich wieder dem Thema Versand von Werbe-Mails und Newslettern gewidmet.


Einer der wirkungsvollsten Kanäle, um die Aufmerksamkeit von Kunden und Interessenten zu gewinnen und die Umsätze zu erhöhen, sind Newsletter. Sie sind persönlich, da sie individuell auf jeden Empfänger zugeschnitten werden können und ihn direkt in seinem Postfach erreichen. Doch es gibt einen Haken: Versendet werden dürfen Newsletter nur mit Einwilligung des Empfängers.

Briefkasten
© jannoon028 / Shutterstock.com

Haben Sie sich auch schon gefragt, woher diese ganzen Werbe-Mails kommen, obwohl sie in einem bestimmten Shop noch nie bestellt oder die Webseite noch nie besucht haben? Getreu dem Motto „Leben am Limit“ versenden viele Unternehmen E-Mail-Werbung, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben. Dies fordert das Gesetz aber, weil den Werbe-Mails eine Belästigung zugeschrieben wird. Selbst wenn man der Werbung widerspricht oder sie – obwohl ungewollt erhalten – wieder abbestellt, passiert in einigen Fällen nichts. Auch der BGH hatte sich einem solchen Fall erneut zu widmen.

Informierte Einwilligung

Mit dem Herunterladen eines Free-Ware-Programmes habe der Empfänger in die E-Mail-Werbung eingewilligt und könne bei entsprechender Zusendung von E-Mail-Werbung nicht abmahnen. Doch weit gefehlt. Der BGH machte klar: Die ohne wirksame Einwilligung an eine hinterlegte E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen unzulässigen Eingriff und eine Belästigung dar – auch wenn das Empfänger-E-Mail-Konto gewerblich genutzt wird.

Eine Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken – wie hier beim Herunterladen von Software - setzt u. a. voraus, dass der Adressat auch weiß, dass er eine Einwilligung gibt. Dabei muss er auch genau wissen, worin er eigentlich einwilligt, etwa welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von der zukünftigen E-Mail-Werbung erfasst sind (Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15).

Sanktionen 

Unaufgefordert zugesendete E-Mails mit werblichem Inhalt sind sowohl ein Abmahngrund als auch eine Ordnungswidrigkeit. Dabei gibt es keinen Unterschied, ob die Mails an einen Verbraucher oder einen (zukünftigen) Geschäftspartner gehen. Der BGH macht mit dem Urteil erneut deutlich, wie schwer es ist, Newsletter zu versenden.

Veröffentlicht: 20.04.2017
img Letzte Aktualisierung: 13.06.2017
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

selectcase,biz
30.04.2017

Antworten

einmal mehr ein Argument für transaktionales Emailmarketing, denn datenbezogene mails sind erlaubt
Bodo
29.04.2017

Antworten

Nur schade, dass sich tausende Versender von Spam nicht daran halten, sondern trotzdem brav Werbung verschicken und die dennoch ankommt, obwohl wir seit Jahren schon unseren Spam-Filter täglich pflegen. Eine Zeit lang war mal Ruhe, aber mittlerweile kommen täglich Dutzende Mails zum Thema Krankenkassen an beinahe alle Mail-Adressen, die wir nutzen. Denen ist kaum Herr zu werden.