Wo genau liegt die Grenze zwischen einer erlaubten Meinungsäußerung und einer unerlaubten falschen Tatsachenbehauptung? Dieser Frage gehen immer wieder Juristen und Gerichte nach, wenn es um Online-Bewertungen von Unternehmen geht. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Augsburger Landgericht verhandelt wurde (Az.: 034 O 275/16).
Hier hatte ein Unternehmen aus dem bayerischen Neusäß gegen Google geklagt – mit dem Ziel, negative Kritiken aus dem Internet löschen zu lassen. Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, hatten anonyme User die Werbemittelfirma mit diversen unliebsamen Rezensionen bedacht: „Nur ein paar Hirngespinste und überhaupt nur unqualifizierter Smalltalk, kein vernünftiges Konzept und keine Vorschläge“, könne man beispielsweise in einer Online-Bewertung lesen. Auch Äußerungen wie „einen an der Waffel“ seien von Rezensenten getätigt worden.
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Nur waren es anonyme Nutzer. Wessen anonymen Persönlichkeits rechte wurden hier geschützt?
Und wie soll eine Firma beweisen, dass es falsche Tatsachenbehaup tungen sind, wenn die Bewertung allgemein gehalten und der Nutzer anonym ist.
So kann man problemlos einen Wettbewerber schlecht machen!
Aber das wirkliche Problem ist: "Eine derartige Kritik müsse ein Unternehmen hinnehmen“.
Leider ziehen aber Nutzer diese Bewertungen zu Rate, die diese juristischen Feinheiten nicht kennen oder diese Meinungen von sich aus nicht differenziert bewerten.
Bedeutet dieses Urteil nicht, dass ich einer Firma mit anonymen negativen Bewertungen im Rahmen der Meinungsfreihei t Schaden zufügen kann? Viel Spaß beim anonymen Wettbewerbsbeurteilungskrieg.
Oder sehe ich das zu negativ?
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