Uneinheitliches Bild in der Rechtsprechung
Werden auf einer Internet-Plattform über professionell gestaltete Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches handeln, so der Leitsatz des Landgerichts Dessau-Rosslau (Urteil vom 11.01.2017, Az.: 3 O 36/16). Wer in größerem Umfang Artikel aus einem bestimmten Sortiment (hier neue und teilweise mit Etiketten versehene Schmuckstücke) anbietet, muss sich den Vorwurf des gewerblichen Handelns gefallen lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufsartikel von Verwandten oder Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind.
Bisher gibt es zwar noch keine festgeschriebenen Kriterien für ein gewerbliches Handeln. Jeder Fall ist bisher von den Gerichten einzeln zu bewerten. Bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat spricht jedoch Einiges für ein gewerbliches Handeln, insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum geschieht. Auch eine professionell gestaltete Seite lässt den Schluss zu, dass es sich nicht mehr nur um einen reinen haushaltstypischen bzw. Hobbyverkauf handelt.
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