Verbot nicht für Online-Händler
Allerdings machte der BGH damals wie heute fest, dass das zusätzliche Entgelt für eine Papierrechnung nur dann verboten ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt. Es kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet bereits zum allgemeinen Standard gehört. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer kostenfreien Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht für Unternehmen, die nicht ausschließlich online handeln.
Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf elektronischem Wege anbieten und hierüber Verträge abschließen, können erwarten, dass ihre Vertragspartner praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Sie dürfen für Papierrechnungen ein Entgelt verlangen, was jedoch angemessen hoch sein muss und die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten darf.
Übrigens: Auch umgekehrt können Kunden nicht mehr an die Papierform gebunden werden. Erklärungen, etwa Kündigungen, dürfen durch eine Gesetzesänderung nicht mehr an die Schriftform geknüpft werden und sind damit auch per E-Mail rechtsgültig.
Kommentar schreiben