Ich lese viele, wirklich viele Urteile. Täglich. Doch manchmal verstehe ich mein Gehalt eher als eine Art Schmerzensgeld, denn was die deutsche Justiz bastelt, ist für den Laien manchmal wirklich nicht nachvollziehbar. Dass Juristen ein schlechtes Image haben, als Spielverderber, Paragraphendreher und generell wenig freudlos beurteilt werden, kann ich den „normalen“ Menschen wirklich nachsehen.
Heute möchte ich Ihnen wieder ein Urteil aus der Kategorie „Unglaubliches“ vorstellen. Können Sie sich an das Urteil zu Verlinkungen aus Luxemburg erinnern, welches 2016 hohe Wellen geschlagen hat? Sobald von einer kommerziell betriebenen Seite aus verlinkt wird, begibt man sich in die Gefahr der Mithaftung, wenn die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind, etwa Fotos oder Texte kopiert wurden (Rechtssache C-160/15). Etwas Ähnliches stellte das Oberlandesgericht in Hamburg jetzt auch für Buchhändler – und alle anderen Händler – klar.
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"aufgrund seiner autonomen Entscheidungsbe fugnis ohne Rücksicht“ entschieden hat, dass der Artikel in sein Sortiment aufgenommen wird, ist auch für dessen rechtsverletzen de Inhalte verantwortlich. "
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