„...Wenn Sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach...“. So machte es ein Rechtsanwalt – aber war das doch nicht richtig? Während reine werbliche Mails ohne Einwilligung fast ausnahmslos verboten sind, müssen wenigstens für Nachfragen Sonderregeln gelten? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. klärt auf.
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