...aber die freie Gerichtswahl hat ihre Grenzen
Doch auch der fliegende Gerichtsstand mit all seinen Vor- und Nachteilen hat Grenzen. Wer einen Wettbewerbsverstoß an zwei verschiedenen Gerichten verfolgen will, muss sich unter Umständen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gefallen lassen.
Getreu dem Motto „Sicher ist sicher“ versuchte es ein Abmahner und reichte an zwei verschiedenen Gerichten Anträge ein. Hat der Abmahner vor einem Gericht jedoch keinen Erfolg und zieht daraufhin seinen Antrag zurück, ohne dies dem parallel angerufenen Gericht mitzuteilen, ist das rechtsmissbräuchlich (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15). Dadurch versuche der Abmahner, seine Erfolgschancen über Gebühr hinaus zu erhöhen und verhalte sich somit rechtsmissbräuchlich.
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Die mit absurden Begründungen wie "Spezialisierte Gerichte" usw. begründet wird.
Die "Spezialisten" wie LG Bochum Frau Roth sind aber immer in den LG ansässig die den Massenabmahnern "gewogen". Eine Mauschelei ist damit sehr wahrscheinlich.
Es gibt zehntausende Abmahnungen und damit ist die Begründung ein "Spezialgereich t sei sinnvoll obsolet. Den angeblichen Wettbewerbsvert oß würden >95% der Richter als Ordnungswidrigk eit einstufen, was sie auch meist nur sind und entsprechend ahnden.
Krasses Gegenargument: Es gibt < 300Morde in Deutschland und den Mordfall darf jeder Amtsgerichtsstr afanwalt behandeln und bedarf kein "Spezialgericht " nach Anwaltswunsch.
Welch ein
Es gibt zehntausende
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Abmahnungen sollten nur von staatlichen Behörden ausgesprochen werden.
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