Unternehmern sind auch Ausreißer vorwerfbar
Das Gericht ist dabei wie die Vorinstanz davon ausgegangen, dass eine wettbewerbswidrige Handlung auch dann vorliegt, wenn es sich bei den zwei Lampen mit dem zu hohen Quecksilbergehalt um "Ausreißer" handelt. Zwar können sich die abgemahnten Unternehmer bei Ausreißern entlasten. An den Nachweis eines Bagatellverstoßes sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Wer behauptet, es habe sich um einen Ausreißer gehandelt, muss dafür Zahlen, Daten und Fakten vorlegen. Das konnte der Händler nicht.
Das hatte auch schon Amazon am eigenen Laib spüren können. Die Plattform wurde 2014 selbst wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt (unter anderem wegen einer fehlenden Textilkennzeichnung und eines fehlenden Grundpreises). Amazon hatte in dem Verfahren auch mit einem „Ausreißer“ argumentiert, konnte die Richter jedoch nicht überzeugen (Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 31 O 512/13). Damit ist das Gericht auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14): „Von jedem Unternehmen kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt.“ Eine Ausreißer-Rechtsprechung gäbe es nicht.
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Es sollte ein Gesetz und eine Ausführungseben e geben, die juristischen Laien ermöglicht über solche Richter zu richten und die des Amtes zu entheben. Dann hätten wir dieses Phänomen der irren Rechtsprechung nicht. Es wird immer so getan, als ob wir Bürger irgendwelche Maschinen wären.
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