Wie weit dürfen Website-Betreiber gehen, um ihre eigene Seite zu schützen und auch im Falle potenzieller Gefahren gerüstet zu sein? Dürfen sie zum Beispiel dynamische IP-Adressen ihrer Besucher speichern? – Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof nun in einem aktuellen Urteil beantwortet (Urteil in der Rechtssache C-582/14).
In einem kürzlichen Prozess des Europäischen Gerichtshofes mussten die Richter zwischen zwei – heutzutage enorm wichtigen – Aspekten abwägen: dem Schutz sensibler Daten und der Möglichkeit, sich gegen gefährliche Cyberattacken zu wappnen. Im Speziellen ging es darum, dass digitale Einrichtungen des Bundes, zum Beispiel die Website des Bundesjustizministeriums, die dynamischen Internetprotokoll-Adressen (kurz: IP-Adressen) ihrer Besucher sowie den Zeitpunkt des Besuches aufzeichnen und speichern.
Dieses Vorgehen soll es dem Websitebetreiber – in diesem Fall dem Bund – ermöglichen, „sich gegen Cyberattacken zu wappnen und eine Strafverfolgung zu ermöglichen“. Wie in der entsprechenden Pressemitteilung weiter zu lesen ist, klagte Patrick Breyer, Fraktionsvorsitzender der Piraten-Partei, vor deutschen Gerichten gegen dieses Prozedere. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Besucher sei in diesem Fall nicht gewährleistet, so der Vorwurf.
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