Ohne das Setzen von Links würde das Internet quasi in sich zusammenbrechen. Sie bilden die Grundfesten der modernen Online-Welt. Doch es gibt Fälle, in denen gesetzte Links auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Der Europäische Gerichtshof hat sich nun zu eben diesem Thema geäußert und erklärt, was Websitebetreiber dürfen und was nicht (Urteil in der Rechtssache C-160/15).
Ist das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken eine „öffentliche Wiedergabe“ und somit eine Urheberrechtsverletzung? – Das kommt darauf an, urteilte nun der EuGH.
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Und zudem ist das Abmahnen ja eher ein deutsches Instrumentarium . Die Urteilsbegründu ng und -Erklärungen scheinen mir in meiner Rechtsauffassun g durchaus schlüssig.
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Gewerbliche Seiten müssen jetzt alle Inhalte einer anderen Seite auf ihr Urheberrecht überprüfen? Die „Vorsätzlichkei t des Handelns“ dürfte nicht immer zu gunsten des unwissenden entschieden werden. Das wird teuer!
Die Trageweite dieses Urteils ist fatal. Und ein neues Geschäftsmodell der Abmahnindustrie wurde geboren ;)
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