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Negative Bewertungen: Das Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit (im Internet)

Veröffentlicht: 05.08.2016
imgAktualisierung: 08.08.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.08.2016
img 08.08.2016
ca. 2 Min.
Negative Bewertungen gehören mittlerweile zum Alltag im E-Commerce. Kürzlich beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit einer.


Die Meinungsfreiheit ist – als grundgesetzlich garantiertes Recht – eines der bedeutendsten Güter hierzulande. Doch bedauerlicherweise reizen viele Internetznutzer dieses Grundrecht bis aufs Äußerste aus. Negative Bewertungen gehören mittlerweile zum Alltag im E-Commerce. Aktuell beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Meinungsäußerung.

Bewertung

(Bildquelle Bewertung: Gonzalo Aragon via Shutterstock)

Schmähkritik nicht von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

Die Äußerung von Meinungen ist nicht nur erlaubt, sondern sogar vom Grundgesetz garantiert. Vielmehr darf Kritik sogar pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Doch negative Äußerungen brauchen sich die Betroffenen nur gefallen lassen, solange die Aussage oder Bewertung keine unwahren Tatsachen enthält und/oder keine „Schmähkritik“ enthält, also Kritik, die gezielt herabwürdigen soll (z. B. besonders grobe Beleidigungen).

Die Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Ist sie jedoch einmal in der Welt, findet bei der Schmähkritik keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit statt. Dann muss die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Daran erinnerte das Bundesverfassungsgericht aktuell (Beschluss vom 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 2646/15).

Wahre Tatsachenbehauptungen hinzunehmen

Wie das Bundesverfassungsgericht in einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung ausführte, ist ein weiteres, die Meinungsfreiheit betroffenes Verfahren abgeschlossen worden. Der Inhaber eines Unternehmens muss es dulden, dass sein ehemaliger Geschäftspartner in einem Online-Bewertungsportal seine negativen Erfahrungen äußert (Beschluss vom 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 3487/14). Es darf sogar der Name des Betroffenen genannt werden, soweit es „eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses“ erfordert. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Betroffenen bejahen.

Besonders die letztgenannte Entscheidung zeigt, dass Meinungsäußerungen in Internet-Portalen mittlerweile immer mehr an Bedeutung gewonnen haben und deren Tragweite inzwischen auch bei den deutschen Gerichten angekommen ist.

Veröffentlicht: 05.08.2016
img Letzte Aktualisierung: 08.08.2016
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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