Wertersatz nur bei übermäßiger Benutzung
Es kommt jedoch ein Wertersatzanspruch des Online-Händlers in Frage, wenn der Verbraucher das Produkt nicht mehr prüft, sondern übermäßig benutzt. Die Fälle sind in der Praxis gar nicht so selten. Zuletzt wurde (wieder) ein Matratzen-Fall vor Gericht verhandelt. Der Nutzer hatte zwei Matratzen bestellt und jeweils eine Nacht auf diesen zur Probe geschlafen.
Der Verbraucher muss in diesem Fall keinen Wertersatz (d.h. eine Art Schadensersatz) leisten, auch wenn die Ware dadurch einen vollständigen Wertverlust erleidet (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 7 C 273/15). Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat. Mit der Nutzung der Matratzen jeweils nur über eine Nacht geht noch keine übermäßige Nutzung einher.
Das Gericht nahm bei der Argumentation Bezug auf vorangegangene Urteile: Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfte auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung zu werten sein (vgl. Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 337/09).
Es war im verhandelten Fall zwar nicht zu entscheiden, ob das dem Verbraucher zustehende Prüfungsrecht noch eine Zeitdauer von 3 Tagen bzw. von 3 Nächten umfasst oder ob nicht eine zulässige Nutzung von allenfalls 1 - 2 Nächte anzunehmen ist (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az. 119 C 462/11). Im Fall lag nur eine Nutzungsdauer von 1 Nacht vor, die vom berechtigten Prüfungsumfang umfasst ist. Auch ein Test über jeweils 2 Nächte pro Matratze wäre nach Einschätzung des Gerichts noch vom Prüfungsrecht umfasst.
Kommentar schreiben