Online-Händler haften für (übernommene) falsche Artikelbeschreibung

Veröffentlicht: 30.05.2016
imgAktualisierung: 30.05.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
30.05.2016
img 30.05.2016
ca. 3 Min.
Produktbeschreibungen sind das A und O im Online-Handel. Übernehmen Sie die Angaben von Hersteller und Lieferanten, müssen Sie dafür einstehen, wenn diese falsch sind.


Und kein Monat vergeht, ohne den kein neues Urteil zulasten von Online-Händlern ergeht. Diesmal widmete sich der Bundesgerichtshof Artikelbeschreibungen im Internet. Sind diese falsch oder unwahr, müssen sie entfernt werden. Andernfalls haftet der Händler dafür – auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat, sondern diese vom Hersteller oder Lieferanten übernommen hat.

Lupe

(Bildquelle Lupe: Feng Yu via Shutterstock)

Haftung für übernommene Werbeaussagen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs  sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).

Nun kommt der Bundesgerichtshof auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgetreuen Artikelbeschreibung zurück. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich - auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten – hier seines Lieferanten – bedient hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).

Die Haftung für die Werbeaussage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein vom Online-Händler zur Verfügung gestelltes "Upload-Sheet" eingestellt hat. Die Haftung des Händlers ergibt sich schon daraus, dass das in Rede stehende Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite angeboten wurde. Damit wurde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, der Händler übernehme als Webseitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die eingestellten Verkaufsangebote

Werbung mit geografischer Herkunftsbezeichnung

Konkret ging es um die Werbung für ein Salz mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ ist irreführend, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem entfernten Vorgebirge gewonnen wird. Auch in dem von Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde das beworbene Salz nicht im Himalaya- Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.

Dass derartige Werbemaßnahmen bereits Gegenstand von Abmahnungen sind, ist nichts Neues (Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24.08.2010, Az.: 4 U 25/10).

Praxistipp

Auch wenn es den eigentlichen Online-„Handel“ mal wieder ausbremst: Stellen Sie bei der Verwendung von (fremden) Artikelbeschreibungen und Werbetexten sicher, dass diese auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden – letztendlich trägt der Händler, der sie auf seiner Webseite verwendet – die inhaltliche Verantwortung für die Aussagen.

Prüfen Sie insbesondere bei besonders sensiblen Produktinformationen ggf. deren Wahrheitsgehalt. Beispielhaft kann der Verkauf von Kaschmir oder Seide genannt werden. Dem Händlerbund liegen außerdem Abmahnungen vor, wo eine Laboruntersuchung ergab, dass die betroffenen Tücher tatsächlich aus Kunstfasern (Viskose und Polyester) hergestellt waren. Insbesondere wenn edle Stoffe aus Naturfasern (Kaschmir/Seide etc.) angeboten werden, sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass der Artikel auch tatsächlich aus diesem Naturmaterial besteht.

Unsere Rechtsbeiträge halten Online-Händler stets mit aktuellen Abmahnungen und Urteilen auf dem Laufenden!

Veröffentlicht: 30.05.2016
img Letzte Aktualisierung: 30.05.2016
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
16 Kommentare
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Brigitte
19.12.2025

Antworten

Hallo, ich habe auf einem Onlinemarktplatz ein Kuscheltier bestellt, das von einem Dritthändler angeboten wurde. Es war mit einer Höhe von 68 cm deklariert, ist aber nur rund 20 cm hoch. Für diese Größe hätte ich den Preis von 28 Euro nicht bezahlt, d.h. ich hätte es gar nicht erst bestellt. Ich habe den Verkäufer kontaktiert, der sich jedoch nicht auf einen Preisnachlass einlassen möchte. Ich bin der Meinung, etwas dreimal höher anzugeben als es eigentlich ist ist unlauterer Wettbewerb und Irreführung/Täuschung. Da mein Enkelsohn sich dieses Kuscheltier so sehr wünscht und ich vor Weihnachten nun kein anderes mehr bekomme, würde ich es gern behalten, nur eben mit einem Preisnachlass.
Nadine
13.04.2025

Antworten

Hallo, Ich habe auf einer Internetseite eine Puppe bestellt. Es war beim bestellen nicht ersichtlich, dass die Puppe aus China kommt da auf der Internetseite eine Telefonnummer der Niederlande ausgewiesen war. Hätte ich das gewusst, hätte ich die Puppe nicht bestellt. Zu allem Übel kommt jetzt noch dazu, dass die Puppe Verarbeitungsfehler aufweist und nicht der Puppe auf dem Foto der Internetseite entspricht. Sie ist ähnlich aber nicht identisch. Ich darf die Puppe zurück schicken laut Internetshop muss sie aber auf eigene Kosten nach China schicken was letztendlich mehr kostet als die Puppe selber. Habe eine Teilerstattung angeboten bekommen finde dies aber nicht richtig da sie Mängel aufweist und wie gesagt nicht der Internetseite entspricht. Was kann ich hier tun? Schon einmal danke!
Redaktion
14.04.2025
Hallo Nadine, als Käuferin hast du Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung, da die gelieferte Puppe nicht der Artikelbeschreibung entspricht (Mangel) und die Herkunft irreführend war. Nach § 434 BGB (Sachmangel) und § 475 BGB (Verbraucherschutz beim Kaufvertrag) haftet der Online-Händler. Die Rücksendekosten muss bei mangelhafter Ware grundsätzlich der Händler tragen. Eine Teilerstattung musst du nicht akzeptieren. Du kannst auf vollständige Rückzahlung des Kaufpreises bestehen und musst die Rücksendekosten nicht selbst tragen. Viele Grüße, die Redaktion
Prof. Dr. techn. Hans Grassl
14.11.2024

Antworten

Bei Amazon, und wohl auch etlichen anderen Anbietern treten jetzt viele Angebote von Taschenlampen, sowie Beamern mit physikalisch (allerdings nur für fachkundige) leicht nachweisber völlig überhöhten "Helligkeits"-Angaben in der Einheit Lumen (für Lichtstrom). Da werden z.B. Taschenlampen / Strinlampen mit einer Helligkeit von bis 500000 Lumen angepriesen, während meine eigene Messung an einer tatsächlich gekauften 20000 lumen-Stirnlampe einen Wert unter 500 Lumen ergab. Da werden Beamer mit einer Helligkeit von 20000 Lumen für unter 200€ angeboten während ein sehr guter Bürobeamer von einem seriösen Anbieter mit vielleicht 3000 Lumen in der Preisklasse von 1000€ zu finden ist. Amazon hat meine Fehlermeldungen bisher als unbegründet abgeschmettert. Wie kann man da wirksam einschreiten?
Sandra
10.09.2024

Antworten

Hallo! Wir haben über Amazon ein Induktionskochfeld erworben. Nach dem Einbau, während der ersten Nutzung stellten wir fest, dass es sich hierbei nicht um ein induktionskochfeld sondern ein keramikkochfeld handelt. Es ist der richtige Artikel erworben worden, jedoch war die Ware auf der Plattform falsch als induktionskochfeld deklariert, welches es aber nicht ist. Wir haben Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen, welcher nicht Amazon direkt ist, und bekamen von denen nur die Aussage, dass wir es zurücksenden könnten und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen oder es begalten können und 20% erstattet bekommen. Allerdings entstehen uns nun weitere Kosten. Das vermeintliche induktionskochfeld, wurde von einem Tischler in eine neue arbeitsplatte verbaut, er hat also die Ausschnitte bei der Arbeitsplatte vorgenommen und ein Elektriker hat die Platte angeschlossen. Wenn wir jetzt das kochfeld zurücksenden, kommen zumindest die Kosten vom kochfeld abklemmen, ausbauen, neues Feld einbauen und an den Stromkreis abklemmen noch einmal auf uns zu. Wenn nicht sogar wieder eine komplett neue Arbeitsplatte, weil der Ausschnitt nicht für das neue Kochfeld passt. Und wenn man bedenkt, was eine Handwerkerstunde kostet, der weiß dass da unnötigerweise nochmal um die 300€ kosten auf uns zukommen. Dies haben wir auch so mit dem Verkäufer des kochfeldes kommuniziert. Diese sehen sich aberkein bißchen in der Pflicht uns da entgegen zu kommen. Ich finde das eine Frechheit.was können wir da noch tun? Gibt es denn überhaupt eine Chance, dass wir nicht auf den zusatzkosten sitzen bleiben? LG S.Marquardt
Redaktion
11.09.2024
Hallo, vielen Dank für die Anfrage! Das ist wirklich äußerst ärgerlich und wir können den Frust tatsächlich nachvollziehen. Da es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, muss der Händler prinzipiell auch alle sonstigen Kosten zahlen. Ob man vor dem Einbau eine Kontrolle hätte durchführen müssen, um den Schaden zu vermeiden, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden. Daher plädieren wir für eine Einigung, ggf. auch über eine Verbraucherzentrale oder Schlichtungsstelle. Gruß, die Redaktion
Fen
31.05.2024

Antworten

Eine Frage zu einem Amazon-Kauf (Verkauf Drittanbieter, nur Versand durch Amazon):
Gekauft habe ich lt. Beschreibung ein Produkt 72 g Inhalt zu einem kg Preis von 130 € = ich habe 9,39 € gezahlt. Erhalten habe ich jedoch nur etwa 5 g (ist in einer Tube, ich kann es schlecht genau wiegen) - das würde auf einen kg Preis von knapp 1880 € hinauslaufen!
Ich möchte entweder für meine 5 g nur 65 Cent bezahlen - oder (was mir lieber wäre) 72 g zum Preis von 9,39 €.
Kann ich diesen Anspruch durchsetzen? Mir wird nur angeboten: Rücksendung + Erstattung. Dann kann ich die Ware zum deutlich höheren kg Preis erneut kaufen. (Falscher Preis ist immer noch auf der Webseite zu sehen.).

Danke.

__________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Fen,

wende dich dazu am besten direkt an den Verkäufer. Wenn die Füllmenge von der Produktbeschrei bung abweicht, handelt es sich in der Regel um einen Mangel.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Lara
22.02.2024

Antworten

Hallo :) ich habe in einem Online-Shop vier T-Shirts bestellt, die laut Angabe auf der Website alle aus 100% Baumwolle sind, ich habe jedoch nach dem Waschen und Tragen festgestellt, dass drei davon aus Polyester-Misch ungen bestehen ohne jeglichen Baumwollanteil. Habe den Shop kontaktiert und gesagt, dass ich entweder einen Ersatz durch die T-Shirts aus Baumwolle (die ja wahrscheinlich gar nicht existieren) oder eben eine Rückerstattung des Kaufpreises haben möchte, da ich sie nicht bestellt hätte, wenn ich die tatsächlichen Materialzusamme nsetzungen gewusst hätte. Der Verkäufer besteht darauf, dass ich die ja schon benutzen T-Shirts zurückschicken muss, um eine Rückerstattung des Kaufpreises zu erhalten, das finde ich aber unsinnig, da sie die getragenen Sachen eh nur entsorgen und ich nicht den Mehraufwand des Zurückschickens haben möchte, da es ja der Fehler des Shops ist. Habe ich da irgendeine rechtliche Grundlage, auf die Rückzahlung des Kaufpreises zu bestehen, ohne die Artikel zurückzuschicke n? Oder kann ich aufgrund des Sachmangels eine Kaufpreisminder ung ohne Rücksendung einfordern?
Danke und liebe Grüße!

______________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Lara,

bei der Rückerstattung handelt es sich um die Rückabwicklung des Kaufpreises. Natürlich hat der Shop Anspruch auf die Rücksendung der T-Shirts. Immerhin wird der Kaufvertrag damit rückabgewickelt . Was der Shop mit den T-Shirts macht, ist reine Spekulation.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Chris
04.02.2024

Antworten

Hallo,

ich habe über Amazon ein Werkzeugset gekauft, dass 52,10€ gekostet hat. Der Verkäufer war ein Amazon-Marketpl ace Anbieter (ein gewerblicher Verkäufer und großer Anbieter). Ich erhielt einen Tag später eine Versandbestätig ung. Gemäß Rechtsprechung und AGB also die Annahme meines Kaufangebots, wodurch ein rechtsverbindli cher Kaufvertrag geschlossen wurde. Im Nachgang erfuhr ich, dass das Werkzeug eigentlich ein Markenherstelle r ist und dieses Gerät spezielle Eigenschaften besitzt, welches es sehr teuer macht (ca. 1.400€ bei idealo). Wenige Tage später erhielt ich eine Falschlieferung mit einem Artikel X mit einem entsprechenden Lieferschein. Den Verkäufer kontaktierte ich daraufhin und bat um einen Retourschein sowie Lieferung des von mir bestellten Werkzeugs gemäß Amazon-Angebot. Der Verkäufer antwortete daraufhin, dass hier ein Missverständnis vorläge und es zu einem Systemfehler gekommen sei, da solches Werkzeug eben höherpreisig (1.399€) wäre. Nachdem ich aus dem Angebot jedoch nochmals alle mir zur Verfügung stehenden Informationen geprüft hatte (einschließlich Artikelnummer etc.) war kein Fehler erkennbar. Ich forderte den Händler daher unter Fristsetzung auf seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Dieser widersprach jedoch mit der Begründung, dass er über ein eCommerce-Syste m eine EAN (European Article Number -> die des Artikel X aus der Falschlieferung ) an Amazon übermittelt habe, aber Amazon einen falschen Teilekatalog führe und daraus das von mir erworbene Inserat mit dem teuren Werkzeug online stellte. Ich habe dies tatsächlich gegengeprüft und entspricht der Wahrheit. Nun wäre die Frage, ob ich gegenüber dem Händler trotzdem auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen kann? …auch wenn der Artikel von Amazon irrtümlich falsch eingestellt wurde und der Händler seiner Pflicht zur Angebotsprüfung nicht nachkam, ich ja trotzdem ein Kaufangebot über das besagte Werkzeug zu einem Preis von 52,10€ an den Händler geschickt habe, welches er durch Versandbestätig ung angenommen hat?!
Phil
30.12.2023

Antworten

Hallo,
ich habe im Internet eine Rucksack bestellt. Auf den Bildern sowie in der Produktbeschrei bung war die „Pro“-Variante des Rucksacks dargestellt. Der Preis war jedoch der der „Light“-Variant e. Diese „Light“- Variante wurde schließlich auch geliefert.

Natürlich könnte ich den Rucksack wieder zurücksenden. Habe ich den Anspruch auf die „Pro“-Variante, welche der selbe Online-Shop ebenfalls anbietet?
______________

Hallo Phil,

wenn es so war, wie du beschrieben hast, dann handelt es sich um einen Mangel und du könntest die teure Version verlangen.

Es ist jedoch zu beachten, dass Händler einen Vertrag anfechten können, wenn sie beispielsweise einen Fehler gemacht haben (zB Softwarefehler) . Zudem dürfen sich Kunden nicht auf einen ihnen bekannten Fehler bewusst berufen, das wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

Viele Grüße
Die Redaktion
Conny
04.09.2023

Antworten

Hallo,
ich habe online ein Zelt von dem größten Supermarktführe r Deutschlands bestellt.
Dort wird mehrmals Wasserfestigkei t 4000 beschrieben.
Angekommen ist das Zelt mit Bildern und Beschreibung Wasserfestigkei t 3000.
Ich hatte extra nach etwas hochwertigeren geschaut.
Ist das einzige Recht nur zurückzusenden? (Laut Verbraucherzentrale)
Laut online Hersteller - Zurücksenden oder an Hersteller wenden.

_________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Conny,

zum einen kannst du von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und das Zelt retournieren. Zum anderen kannst du aber auch auf das Gewährleistungs recht zurück greifen: Es dürfte sich hier um einen Sachmangel handeln. Du könntest von dem Shop die Lieferung eines Zelten verlangen, welches die angegebenen Werte erfüllt. Sollte eine Nacherfüllung nicht drin sein, kannst du vom Vertrag zurücktreten oder das Zelt behalten und den Kaufpreis mindern.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Doris
25.05.2023

Antworten

Hallo
Ich habe bei Kaufland ein 4er Set Gartenstuhlaufl agen bestellt. Gekommen sind 2…zum Preis von dem 4 er Set. Ich habe gleich Kaufland kontaktiert und Kaufland wiederum den Verkäufer. Dieser schrieb nun es sei aus Versehen eine falsche Angabe im Internet gemacht worden und sie würden mir 20% Preisnachlassen anbieten. Muss der Händler nicht für seine Angaben einstehen ? Oder muss ich es einfach so hinnehmen ?
Könnt ihr mir bitte weiterhelfen ?

_________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Doris,

der Verkäufer haftet in aller Regel für die Angaben in der Beschreibung. Standen da 4 Stuhlauflagen, hast du auch Anspruch auf diese 4. Die Lieferung von lediglich zwei Auflagen dürfte jedenfalls einen Mangel darstellen. Du hast das Recht, auf die Nachlieferung zu bestehen. Auf den Rabatt musst du dich jedenfalls nicht einlassen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Marcel Friedrich
03.01.2023

Antworten

Guten Abend,

ich habe online gemäß Beschreibung einen Whisky aus dem Jahr 2021 gekauft. Dieser war auch in der Rechnung als Jahrgang 2021 ausgewiesen. Es wurde mir jedoch schließlich der gleichnamige Whisky als neue Auflage Jahrgang 2022 zugeschickt. Da es sich jedoch um eine wertsteigernde Sonderedition handelt und der bezahlte Preis gemäß Marktentwicklun g für den 2022er zu hoch ist, fühle ich mich von dem Händler getäuscht. Was kann ich nun tun? Habe ich Anspruch auf Schadensersatz bzw. Anspruch auf die im Kaufvertrag durch Rechnung ausgewiesenen Whisky aus dem Jahr 2021 zu meinem bezahlten Preis?

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen,

Marcel Friedrich
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Antwort der Redaktion

Lieber Marcel,

betrifft der Kaufvertrag eine Whisky Jahrgangsflasch e 2021, muss grundsätzlich auch eine entsprechende Ware geliefert werden, andernfalls könnte es sich um einen Mangel handeln.
Wie die Lage im konkreten Fall ist, das lässt sich jedoch nur anhand der genauen Umstände beurteilen. Hier können ggf. die Verbraucherzent ralen weiterhelfen, www.verbraucherzentrale.de/... /.

Beste Grüße
die Redaktion
Haberland Gitte
17.12.2021

Antworten

Guten Tag , ich wollte mal fragen ,ob der online Handel sich absichern muss beim Hersteller bezüglich GLUTENFREI.
Wenn der online Handel damit Werbung macht oder dies in der produktbeschrei bung verwendet, es aber nicht sichtbar auf der verpackung sichtbar ist bezüglich GLUTENFREI Ziegel.
Lieben dank

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Antwort der Redaktion

Liebe Gitte,

vielen Dank für Deine Frage! Der Bereich der Verbraucherinfo rmation bei Lebensmitteln ist stark reguliert. So existiert u.a. eine Verordnung speziell im Hinblick auf das reduzierte Vorhandensein von Gluten. Diese findest Du hier: eur-lex.europa.eu/.../...

Beste Grüße

die Redaktion
daniel
02.06.2016

Antworten

Guten Tag zusammen,
ist es zulässig, erst ein Produkt nach dem geläufigen Namen zu Nennen mit *.. dann heißt es aber doch es ist kein Original: sondern:
naturbelassener Salzleckstein aus dem Himalaya*

* Himalaya Kristallsalz stammt nicht aus dem Himalaya Gebirge, sondern aus einer ca. 200 - 300 km entfernten Hügelkette im Norden Pakistans.
Stephan
01.06.2016

Antworten

Das ist so korrekt.
Natürlich hat man keine Chance bei Produkten, welche mehrere Verkäufe gleichzeitig verkaufen oder Bilder, die vom Hersteller direkt hochgeladen wurden, wobei diese meist korrekt sind.

Jedoch konnte wir Bilder von der Amazon-Kataloga bteilung ändern lassen, soweit es zuvor inkorrekte Produktbilder waren oder wir einziger Verkäufer der Produkte sind, auch ohne die Produktseite erstellt zu haben.

Wir nutzten die neuen Bilder dann natürlich auch für unsere eigene Seite, was ein schönes Gesamtbild schuf.