Eine Google-Adwords-Anzeige verstößt nicht allein deshalb gegen das geltende Recht, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt. Das entschied der Bundesgerichtshof kürzlich.

Die bekannten Google Adwords-Anzeigen auf der Internetseite des Suchmaschinenbetreibers Google weisen die Besonderheit auf, regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben zu enthalten, die - ähnlich einer Überschrift - dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten.
Müssen bereits in diese Google Adwords-Anzeigen alle notwendigen Pflichtangaben eingefügt werden oder genügt ein Link? Die Frage hat der Bundesgerichtshof beantwortet (Urteil vom 06.06.2013, Az.: I ZR 2/12).
Ein Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln warb über Google für seine Arzneimittel mit den folgenden zwei Google Adwords-Anzeigen:
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
und
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
www. .de/Pflichttext_hier
Die Überschriften der Google Adwords-Anzeigen waren als Links ausgestaltet, über die der Interessent mit einem Klick auf die Internetseite des Arzneimittelherstellers gelangen konnte. Auf dieser konnte der Nutzer die Bezeichnung des Arzneimittels, die Angabe seiner Anwendungsgebiete und den Zusatz "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" auffinden.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte den Arzneimittelhersteller wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz ab, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten gewesen sind.
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Nach Angaben unserer Rechtsabteilung betraf das oben besprochene Urteil des Bundesgerichtsh ofes die Kennzeichnung nach dem Heilmittelwerbe recht. Tatsächlich kann aber unserer Auffassung für vergleichbare Pflichtangaben (z.B. aus der Preisangabenver ordnung, der Energiekennzeic hnungsverordnun g oder der Textilkennzeich nungsverordnung ) nichts anderes gelten. Ob dies praktisch umsetzbar ist oder nicht, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, denn die gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht einfach missachtet werden.
Viele Grüße,
Die Redaktion
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Wird es hierzu noch eine offizielle Stellungnahme und Empfehlung vom Händlerbund geben? Die Tragweite ist ja noch nicht absehbar, bei den vielen unterschiedlich en Pflichtangaben. Das geht los mit dem Impressum und endet irgendwo in Textil und sonstigen Angaben. Das ist doch in dem kurzen Adwordsbereich gar nicht umsetzbar. Allein mit dem Impressumslink ist der eine benennbare Link vergeben. Eigentlich dient der Linktext noch als Werbezeile und ist nicht für diese Art von Angaben gedacht.
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unsere Rechtsabteilung bestätigt das:
"Das Urteil beschäftigte sich zwar vorerst nur mit Google AdWords-Anzeige n und betraf die Kennzeichnung nach dem Heilmittelwerbe recht. Tatsächlich kann aber für ähnliche Online-Anzeigen nichts anderes gelten und dürfte auf vergleichbare Pflichtangaben ebenfalls zutreffen (z.B. Grundpreisangabe)."
Viele Grüße,
Die Redaktion
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