Schon seit Jahren ist den Markenherstellern der Verkauf der eigenen Markenwaren über Internetplattformen wie eBay ein Dorn im Auge. Doch dass die Markenhersteller die „Verramschung“ nicht immer unterbinden können, zeigte jetzt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kiel.

Mit dieser Feststellung beendete das Landgericht Kiel einen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen zwischen einem Kamera-Hersteller und einem Online-Händler (Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13 Kart. - nicht rechtskräftig).
Das Landgericht hatte den Hersteller von Kameraprodukten auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, den Verkauf seiner Produkte in seinen Händlerverträgen durch Vertriebsbeschränkungen zu reglementieren und den Handel über Internetplattformen - wie beispielsweise eBay und Amazon Marketplace - zu verbieten.
Streitgegenstand war folgende Vereinbarung zwischen Hersteller und Einzelhändlern, die in den Händlerverträgen verwendet wurde:
„Der Verkauf über so genannte 'Internet Auktionsplattformen' (z.B. eBay), 'Internetmarktplätze' (z.B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Vertragsregelung beanstandet, weil sie darin eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung sah.
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